Satzung

 

 

§1

Der Name des Vereins lautet "Verein Handycap" für behinderte Menschen im Kreis Siegen-Wittgenstein. Er hat seinen Sitz in 57078 Siegen - Birlenbach, Birlenbacher.- Str. 165 . Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen im Kreis Siegen-Wittgenstein. Diese liegt hauptsächlich bei der Unterstützung von Therapien, die nicht von der Krankenkasse bezahlt oder getragen werden. Aber auch die Unterstützung des alltäglichen Lebens und die Integrationshilfe stehen im Vordergrund. Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet weden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hihe Vergütungen begünstigt werden.Es wird keine laufende, finanzielle Unterstützung gewährt Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Balthasar in Olpe, dass es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zweche zu verwenden hat.

 

§2.1

Haftungsausschluß

Es wird darauf hingewiesen, daß der Verein "Handycap" für Schwerstbehinderte Kinder in Siegen nur mit seinem Vereinsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden kann.

 

§3

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten, entscheidet der Vorstand.

 

§4

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Drei­viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§5

Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Jeder oder Jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

§7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§8

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

§9

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder dessen Stellvertreter, im Verhinderungsfall von einem oder einer allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

§10

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die vorstehende Satzung wurde am 01.März 2008 errichtet.

 

 

 

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